| ZV Dentler, Penkuner Weg 14, D-12621 Berlin |
| Vermittlungsbedingungen |
- Die Zimmervermittlung Dentler, Berlin, (ZIMMERVERMITTLUNG BERLIN) vermittelt im
Namen der Vermieter Übernachtungsleistungen.
- Die ZIMMERVERMITTLUNG erbringt mit ihrer Tätigkeit keine eigenen Leistungen,
sondern sie vermittelt diese im Namen der Vermieter.
Ein Vertrag kommt ausschließlich zwischen dem Vermieter und dem Gast zustande.
Die ZIMMERVERMITTLUNG Dentler, Berlin ist nicht Reiseveranstalter im Sinne der §§ 651a ff. BGB.
- Die ZIMMERVERMITTLUNG bietet im Namen der Vermieter über ihr Reservierungssystem Unterkünfte an.
- Die ZIMMERVERMITTLUNG Dentler, Berlin prüft, ob das vom Gast gewünschte Zimmer im System verfügbar ist.
- Der Beherbergungsvertrag ist abgeschlossen, sobald dem Gast die
Reservierungsbestätigung durch die ZIMMERVERMITTLUNG übermittelt wurde.
- Der Vermieter ist verpflichtet, das reservierte Objekt für den gebuchten Zeitraum zur Verfügung zu stellen.
Andernfalls hat er dem Gast Schadenersatz zu leisten.
- Der Gast ist verpflichtet, den vereinbarten Preis für die Vertragsdauer zu entrichten.
- Die Bezahlung erfolgt im Objekt direkt an den Vermieter oder dessen Beauftragten oder
auf Wunsch des Vermieters im voraus.
- Es gelten die Geschäftsbedingungen und Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Vermieters.
- Die Benutzung dieser Seite und der angeschlossenen Datenbanken ist für
Gäste kostenlos. Das Auslesen von Adressen und Daten ist verboten. Die
erhaltenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, sich eine
Unterkunft zu buchen.
Zuwiderhandlungen werden zivil- und strafrechtlich verfolgt.
- Haftungsausschluss
Die ZIMMERVERMITTLUNG haftet ausschließlich für die zur Verfügungstellung des Vermittlungssystems.
Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Die ZIMMERVERMITTLUNG haftet nicht für Störungen infolge höherer Gewalt
oder Streiks oder Übermittlungsstörungen im Kommunikationsnetz.
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- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder
undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder
undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare
Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung
möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen
beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die
vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich
der Vertrag als lückenhaft erweist.
§ 139 BGB findet keine Anwendung.
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